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37 videos • 627 views • by Samira Rose Die mitunter zufällig aufgenommenen Personen erscheinen ausnahmslos als künstlerisches Beiwerk gemäß § 23 (1) Absatz 2 KUG. Die Abbildung von Personen als Beiwerk ist demnach erlaubnisfrei möglich und die DSGVO steht diesem grundsätzlich nicht entgegen. Blickwinkel, Blickrichtung und Kamerahöhe entsprechen einer gewöhnlichen Ansicht aus öffentlichen Bereichen heraus, welche von jeder natürlichen Person wahrgenommen werden könnte. Daher ist für alle Aufnahmen der Grundsatz der Panoramafreiheit anwendbar.